Darf der Vermieter Wartelisten? Mieterrechte Schweiz
Wartelisten und Vergabekriterien
Vermieter dürfen Wartelisten führen, wenn sie transparent und sachlich begründet sind. Die rechtliche Grundlage finden Sie im Obligationenrecht.[1] Entscheidend ist, dass Auswahlkriterien nicht diskriminierend sind und nachvollziehbar angewendet werden. Mieter können Einsicht in die Kriterien verlangen und begründete Auskünfte fordern.Wann ist eine Warteliste zulässig?
Typische Situationen, in denen Wartelisten zulässig sind, sind bei begrenztem Wohnungsbestand und klaren, nachvollziehbaren Vergaberegeln. Unzulässig ist jede Praxis, die gegen Antidiskriminierungsregeln verstösst oder willkürlich bevorzugt.
- Wenn Fristen klar kommuniziert und eingehalten werden.
- Wenn Bewerbungsunterlagen und Auswahlkriterien dokumentiert sind.
- Wenn keine diskriminierenden oder illegalen Auswahlkriterien angewendet werden.
Rechte und Pflichten von Mieterinnen und Mietern
Mieterinnen und Mieter haben das Recht auf transparente Informationen zur Vergabe. Fordern Sie schriftliche Auskünfte, wenn Ihnen eine Absage erteilt wurde oder wenn Sie auf einer Warteliste geführt werden. Halten Sie Fristen ein und reagieren Sie auf Einladungen zu Besichtigungen zeitnah.
FAQ
- Darf der Vermieter eine Warteliste führen?
- Ja, sofern die Warteliste transparent ist, sachliche Kriterien hat und keine unzulässige Diskriminierung stattfindet.
- Welche Kriterien darf der Vermieter nennen?
- Vermieter dürfen objektive Kriterien wie Haushaltsgrösse, Einkommen oder Dringlichkeit nennen, müssen diese aber einheitlich und nachvollziehbar anwenden.
- Wohin kann ich mich wenden, wenn ich benachteiligt werde?
- Sie können die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten kontaktieren und im letzten Schritt gerichtlich vorgehen.[2]
Anleitung
- Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf Vergaberegeln und Fristen.
- Sammeln Sie Belege wie E-Mails, Bewerbungsdaten und Fotos.
- Schreiben Sie eine formelle Anfrage an den Vermieter und fordern Sie eine schriftliche Begründung.
- Kontaktieren Sie die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten, um eine Vermittlung zu versuchen.[2]
- Wenn nötig, reichen Sie eine Klage bei Gericht ein und beachten Sie zuvor die Schlichtungspflicht.