Darf der Vermieter Wartelisten? Mieterrechte Schweiz

Genossenschaften & gemeinnütziger Wohnungsbau 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025
Viele Mieterinnen und Mieter in der Schweiz fragen sich, ob Vermieter Wartelisten oder Vergabekriterien einsetzen dürfen und welche Rechte daraus folgen. Dieser Text erklärt verständlich, wann eine Warteliste zulässig ist, welche Kriterien Vermieter nennen dürfen, und wie Mieter sich verhalten können, wenn sie sich benachteiligt fühlen. Wir beschreiben praktische Schritte: Dokumentation sammeln, formelle Anfragen stellen und die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten einschalten.[2] Ziel ist, dass Sie als Mieterinnen oder Mieter in der Schweiz wissen, welche Rechte Sie haben, wann rechtliche Schritte sinnvoll sind und wie Sie schnelle Lösungen anstreben können, ohne unnötige Risiken einzugehen. Wir erklären auch, welche Unterlagen nützlich sind und wie Fristen eingehalten werden.

Wartelisten und Vergabekriterien

Vermieter dürfen Wartelisten führen, wenn sie transparent und sachlich begründet sind. Die rechtliche Grundlage finden Sie im Obligationenrecht.[1] Entscheidend ist, dass Auswahlkriterien nicht diskriminierend sind und nachvollziehbar angewendet werden. Mieter können Einsicht in die Kriterien verlangen und begründete Auskünfte fordern.
Mieter sollten alle Unterlagen zu Anfragen und Besichtigungsterminen aufbewahren.

Wann ist eine Warteliste zulässig?

Typische Situationen, in denen Wartelisten zulässig sind, sind bei begrenztem Wohnungsbestand und klaren, nachvollziehbaren Vergaberegeln. Unzulässig ist jede Praxis, die gegen Antidiskriminierungsregeln verstösst oder willkürlich bevorzugt.

  • Wenn Fristen klar kommuniziert und eingehalten werden.
  • Wenn Bewerbungsunterlagen und Auswahlkriterien dokumentiert sind.
  • Wenn keine diskriminierenden oder illegalen Auswahlkriterien angewendet werden.
In den meisten Regionen ist Diskriminierung bei Wohnungsvergabe verboten.

Rechte und Pflichten von Mieterinnen und Mietern

Mieterinnen und Mieter haben das Recht auf transparente Informationen zur Vergabe. Fordern Sie schriftliche Auskünfte, wenn Ihnen eine Absage erteilt wurde oder wenn Sie auf einer Warteliste geführt werden. Halten Sie Fristen ein und reagieren Sie auf Einladungen zu Besichtigungen zeitnah.

FAQ

Darf der Vermieter eine Warteliste führen?
Ja, sofern die Warteliste transparent ist, sachliche Kriterien hat und keine unzulässige Diskriminierung stattfindet.
Welche Kriterien darf der Vermieter nennen?
Vermieter dürfen objektive Kriterien wie Haushaltsgrösse, Einkommen oder Dringlichkeit nennen, müssen diese aber einheitlich und nachvollziehbar anwenden.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich benachteiligt werde?
Sie können die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten kontaktieren und im letzten Schritt gerichtlich vorgehen.[2]

Anleitung

  1. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf Vergaberegeln und Fristen.
  2. Sammeln Sie Belege wie E-Mails, Bewerbungsdaten und Fotos.
  3. Schreiben Sie eine formelle Anfrage an den Vermieter und fordern Sie eine schriftliche Begründung.
  4. Kontaktieren Sie die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten, um eine Vermittlung zu versuchen.[2]
  5. Wenn nötig, reichen Sie eine Klage bei Gericht ein und beachten Sie zuvor die Schlichtungspflicht.
Detaillierte Unterlagen erhöhen Ihre Erfolgschancen.

Hilfe und Unterstützung / Ressourcen


  1. [1] fedlex.admin.ch - Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
  2. [2] zh.ch - Kanton Zürich Schlichtungsbehörde Mietangelegenheiten
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.