Mieterschutz: Wohnungsqualitaet & Gesundheit Schweiz

Wohnungsqualität & Gesundheit (Schimmel, Feuchtigkeit, Asbest) 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025

Viele Mieter in der Schweiz stehen vor Fragen zur Wohnungsqualität: Wann gilt eine Wohnung als unbewohnbar, wer trägt die Verantwortung für Schimmel oder Feuchtigkeit, und wie geht man mit Asbestverdacht um? Dieser Ratgeber erklärt in klarer Sprache, welche Schritte Sie als Mieter unternehmen können, wie Sie Mängel dokumentieren und welche Fristen zu beachten sind. Er behandelt praktische Hinweise für Meldung, Fristsetzung, Beweisführung und formelle Wege zur Schlichtung oder Klage. Ziel ist, dass Sie Ihre Rechte kennen, Beschwerden sachlich ansprechen und nötigenfalls die richtigen Behörden kontaktieren.[1]

Warum Wohnungsqualität wichtig ist

Gesunde Wohnverhältnisse sind zentral für Sicherheit und Lebensqualität. Mängel wie Schimmel oder dauerhafte Feuchtigkeit können die Gesundheit beeinträchtigen und erhöhen langfristig Reparaturkosten. Als Mieter haben Sie das Recht auf eine bewohnbare Wohnung; Vermieter sind verpflichtet, Mängel zu beheben, sofern diese nicht durch Ihr Verhalten verursacht wurden.

In den meisten Fällen sind Mängel zu melden und schriftlich zu dokumentieren.

Häufige Probleme

  • Schimmelbildung: entsteht oft durch Feuchtigkeit oder schlechte Lüftung und muss dokumentiert werden.
  • Feuchtigkeitsprobleme: Wasserflecken, nasse Wände oder Geruch können auf Rohrleitungs- oder Isolationsschäden hinweisen.
  • Asbestverdacht: bei älteren Gebäuden kann Asbest gefährlich sein und erfordert besondere Schutzmassnahmen.
Vermeiden Sie Eigenreparaturen in Asbestverdachtssituationen und informieren Sie umgehend Fachstellen.

Was Mieter tun können

Handeln Sie systematisch: dokumentieren Sie Mängel mit Datum und Fotos, informieren Sie den Vermieter schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung. Bewahren Sie alle Nachrichten und Belege auf. Wenn der Vermieter nicht reagiert, ist der nächste Schritt die lokale Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten.[2]

Notieren Sie Datum, Uhrzeit und alle Gespräche sowie Foto- oder Videobeweise.
  1. Fotografieren und protokollieren Sie den Mangel mit Datum und Uhrzeit.
  2. Schreiben Sie eine formelle Mängelanzeige an den Vermieter per Brief oder E-Mail.
  3. Setzen Sie eine klare Frist zur Behebung (z. B. 14 Tage) und nennen Sie mögliche Folgen.
  4. Wenn keine Reaktion erfolgt, beantragen Sie bei der Schlichtungsbehörde eine Anhörung.
  5. Suchen Sie bei Gesundheitsgefahr fachliche Beratung und melden Sie akute Risiken umgehend.

FAQ

Wer ist verantwortlich für Schimmel in der Wohnung?
In der Regel muss der Vermieter Mängel beheben, ausser der Schimmel wurde durch ungenügendes Lüften oder Verhalten des Mieters verursacht.[1]
Welche Fristen gelten, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Setzen Sie zunächst eine angemessene Frist zur Behebung; wenn nichts geschieht, können Sie die Schlichtungsstelle kontaktieren und weitere rechtliche Schritte prüfen.[2]
Wie gehe ich vor bei Asbestverdacht?
Kontaktieren Sie sofort Fachstellen und entfernen Sie nichts selbst; Asbest muss von Spezialfirmen sachgerecht entsorgt werden.[3]

Anleitung

  1. Sammeln Sie Beweise: Fotos, Datum, Zeugen und relevante Nachrichten.
  2. Schicken Sie eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter mit Fristsetzung.
  3. Warten Sie die gesetzte Frist ab und dokumentieren Sie weiterhin.
  4. Beantragen Sie bei anhaltender Untätigkeit die Schlichtung bei der zuständigen Behörde.
  5. Bei Gesundheitsgefahr: kontaktieren Sie medizinische Dienste und melden Sie das Risiko auch der Behörde.

Hilfe und Unterstützung


  1. [1] fedlex.admin.ch - Rechtsgrundlagen (Obligationenrecht)
  2. [2] zh.ch - Kanton Zürich Schlichtungsbehörde
  3. [3] be.ch - Kanton Bern Informationen zu Mietfragen
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.