Besichtigungen: Wer zahlt als Mieter in der Schweiz
Als Mieter in der Schweiz fragen Sie sich oft: wer bezahlt Besichtigungen, wenn die Wohnung wiedervermietet oder verkauft wird? Dieser Artikel erklärt klar und praxisnah Ihre Rechte und Pflichten als Mieter, wann der Vermieter Zugang verlangen darf und welche Kosten üblicherweise anfallen. Wir beschreiben, welche Vorbereitungen sinnvoll sind, wie Termine vereinbart werden sollten und welche Nachweise Sie sammeln sollten, damit Sie Ihre Privatsphäre schützen. Dabei verweisen wir auf die gesetzlichen Grundlagen und praktische Schritte, wie Sie im Streitfall reagieren können. Ziel ist, dass Sie als Mieter sicher wissen, was erwartet wird und wie Sie Konflikte vermeiden oder lösen können. Am Ende finden Sie FAQ, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und Links zu offiziellen Stellen.
Wer zahlt bei Besichtigungen?
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für die Organisation und Durchführung von Besichtigungen, da diese im Interesse der Wiedervermietung oder des Verkaufs stehen. Rechtliche Hinweise finden sich in den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts und Verfahrensvorschriften[1].
Pflichten von Vermieter und Mieter
- Vermieter müssen Besichtigungen angemessen ankündigen und Termine vorschlagen.
- Mieter müssen Zutritt gewähren, wenn der Termin rechtzeitig angekündigt wurde und ein berechtigtes Interesse vorliegt.
- Kosten für Inserate, Makler oder professionelle Fotografie trägt in der Regel der Vermieter, nicht der Mieter.
- Die Privatsphäre der Mieter ist zu respektieren; lange oder häufige Termine ohne Grund sind nicht zulässig.
Was tun vor einer Besichtigung?
Bereiten Sie die Wohnung so vor, dass Sie keine unnötigen Schäden riskieren und gleichzeitig Ihre Privatsphäre geschützt bleibt. Sammeln Sie Fotos oder Zustandsprotokolle, besonders wenn schon Mängel bestehen. Stimmen Sie konkrete Zeitfenster ab und verlangen Sie, dass nur seriöse Interessenten oder Vertreter mit Namen erscheinen.
Praktische Tipps
- Vereinbaren Sie kurze Zeitfenster, z. B. 30 Minuten, damit Besichtigungen nicht stundenlang dauern.
- Bitten Sie um vorherige Identifikation der Besichtigenden, um ungebetene Personen zu vermeiden.
- Bewahren Sie alle Absprachen und E‑Mails für den Fall eines Streits auf.
Häufige Fragen
- Wer muss die Kosten für Inserate oder Makler tragen?
- In der Regel trägt der Vermieter solche Kosten, da sie der Wiedervermietung oder dem Verkauf dienen.
- Kann ich Besichtigungen komplett verbieten?
- Ein pauschales Verbot ist meist nicht möglich; berechtigte Anliegen des Vermieters wie Wiedervermietung rechtfertigen vereinzelte Besichtigungen.
- Was mache ich, wenn es Streit über Termine gibt?
- Versuchen Sie zuerst die Vermittlung; falls nötig kann die kantonale Schlichtungsbehörde eingeschaltet werden[2].
Anleitung
- Prüfen Sie die Ankündigung: Datum, Zeit, Anlass und wer die Besichtigung durchführt.
- Bestätigen oder schlagen Sie alternative Zeiten vor, falls die vorgeschlagenen Termine unzumutbar sind.
- Dokumentieren Sie Zustand und Kommunikation per Foto und E‑Mail.
- Bestehen Sie auf Identifikation der Besucher und lassen Sie nur berechtigte Personen eintreten.
- Bei anhaltendem Streit reichen Sie eine Beschwerde bei der Schlichtungsbehörde ein und fügen Sie Dokumentation bei.
Hilfe & Unterstützung / Ressourcen
- Obligationenrecht (OR) - Wichtige Bestimmungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) - Schlichtung und Verfahren