Mediation & Schlichtungsbehörde für Mieter Schweiz

Schlichtungsbehörde & Streitbeilegung (inkl. Mietzinsreduktion) 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025

Viele Mieter in der Schweiz stehen vor Fragen, wenn es um Mietzins, Reparaturen oder eine Kündigung geht. Die kantonale Schlichtungsbehörde und Mediation bieten eine einfache, kostengünstige Möglichkeit, Konflikte ohne Gerichtsverfahren zu lösen. In einer Schlichtung klären Sie die Situation mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter, reichen Belege wie Fotos und Mietverträge ein und besprechen Lösungen wie Mietzinsreduktion, Reparaturfristen oder Rückerstattungen. Dieses Kapitel erklärt, wie Sie eine Schlichtung einleiten, welche Fristen gelten und welche Unterlagen wichtig sind, damit Sie Ihre Rechte als Mieter in der Schweiz besser wahrnehmen können. Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen und dem Weg vor Gericht sind ebenfalls enthalten.

Was macht die Schlichtungsbehörde?

Die Schlichtungsbehörde ist eine kantonale Anlaufstelle für Mietstreitigkeiten. Sie prüft Anträge, lädt Vermieterin und Mieter zur Verhandlung ein und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Viele Konflikte über Mietzins, Reparaturen oder Nebenkosten lassen sich hier ohne Gericht klären. Die gesetzliche Grundlage für mietrechtliche Ansprüche findet sich im Obligationenrecht.[1]

In den meisten Kantonen ist vor einer Klage eine Schlichtung erforderlich.

Wann lohnt sich eine Schlichtung?

  • Mietzins-Erhöhung oder Forderung auf Mietzinsreduktion
  • Ausstehende Reparaturen, Mängel oder Fragen zur Wohnqualität
  • Kündigung oder drohende Räumung
  • Streit um Depot oder Nebenkostenabrechnung
Detaillierte Dokumentation erhöht die Erfolgschancen in einer Schlichtung.

Wie läuft eine Schlichtung ab?

Sie reichen ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen kantonalen Amt ein; dort werden Termine gesetzt und oft eine Mediation angeboten. In der Verhandlung können beide Parteien ihre Sicht darlegen, Belege vorlegen und eine Lösung aushandeln. Scheitert die Schlichtung, ist in vielen Fällen der nächstmögliche Schritt die Klage vor Gericht, wobei in der Regel eine vorherige Schlichtung vorausgesetzt wird.[2]

Bewahren Sie alle Belege wie Fotos, Rechnungen und Schriftverkehr systematisch auf.

Häufige Fragen

Muss ich zuerst zur Schlichtungsbehörde, bevor ich klage?
Ja. In den meisten Kantonen verlangt die Zivilprozessordnung eine vorgängige Schlichtung, bevor ein Gericht die Sache annimmt.[2]
Welche Unterlagen soll ich einreichen?
Reichen Sie Mietvertrag, Wohnungsübergabeprotokolle, Fotos, Schriftverkehr mit der Vermieterin/dem Vermieter und Kostenvoranschläge oder Rechnungen ein.
Kann ich eine Mietzinsreduktion verlangen?
Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt oder die Wohnung nicht vertragsgemäss ist; die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Obligationenrecht.[1]

Anleitung

  1. Sammeln Sie Belege: Fotos, E-Mails, Rechnungen und den Mietvertrag.
  2. Füllen Sie das Schlichtungsgesuch der zuständigen kantonalen Behörde aus und reichen Sie alle Unterlagen ein.
  3. Bereiten Sie sich auf die Verhandlung vor: erläutern Sie kurz den Sachverhalt und Ihre Forderung.
  4. Akzeptieren Sie eine faire Einigung oder nutzen Sie bei Misserfolg den gerichtlichen Weg weiter.

Hilfe und Unterstützung / Ressourcen


  1. [1] Swiss Code of Obligations (OR) Art. 253–274g — fedlex.admin.ch
  2. [2] Swiss Civil Procedure Code (ZPO) Art. 197 ff. — fedlex.admin.ch
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.