Mieter: Wer zahlt für zerbrochene Scheibe? Schweiz
Bei einer zerbrochenen Scheibe fragen sich viele Mieter in der Schweiz, wer für die Kosten und welche Fristen gelten. Oft entscheidet Ursache und Verantwortlichkeit: war es eigenes Verschulden, ein Unfall oder ein Dritter? Grundsätzlich müssen Mieter Schäden dem Vermieter melden, Fristen einhalten und Beweise sichern; bestimmte Reparaturen gelten als kleine Unterhaltsarbeiten, andere als Schadensersatzanspruch des Vermieters. Der Schweizer Obligationenrecht regelt Haftung und Unterhaltspflichten[1], und vor Gericht ist in vielen Fällen eine Schlichtung vorgeschrieben[2]. Dieser Text erklärt, welche Schritte Mieter jetzt gehen sollten, wie Fristen laufen und wann Versicherungen oder der Vermieter zahlen. Fotodokumentation, Datum und Zeugen helfen, streitige Fälle zu klären; prüfen Sie auch Ihre Hausratversicherung, die oft Glasschäden abdeckt.
Wer zahlt für die zerbrochene Scheibe?
Wer die Kosten trägt, hängt von der Ursache und von der Frage ab, ob der Schaden dem Mieter anzulasten ist. Es gibt drei typische Szenarien:
- Der Vermieter zahlt, wenn die Scheibe durch gewöhnlichen Verschleiss oder altersbedingte Mängel ersetzt werden muss.
- Der Mieter zahlt, wenn er den Schaden verschuldet hat (z. B. durch Unachtsamkeit oder unsachgemässe Benutzung), soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes steht.
- Eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung einer Drittperson oder des Mieters kann Kosten übernehmen, wenn der Schaden gedeckt ist.
Fristen und Meldung
Mieter sollten Schäden sofort melden und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur oder Ersatzsetzung einräumen. Schriftliche Meldungen mit Datum, Fotos und einer Schilderung des Hergangs sind wichtig. Reagieren Sie zügig, weil Fristen für Anspruchserhebungen und eventuelle Ersatzforderungen gelten.
- Schaden sofort melden: Melden Sie sichtbare Schäden unverzüglich, idealerweise schriftlich.
- Frist zur Reparatur: Geben Sie dem Vermieter eine klare Frist zur Behebung, z. B. 14 Tage, je nach Dringlichkeit.
- Rechtsfristen: Für Rückgriffs- oder Schadensersatzansprüche gelten weitere Fristen, die Sie prüfen sollten.
Was Sie dokumentieren sollten
Gute Dokumentation erhöht Ihre Chancen in einer Auseinandersetzung: Datum, Fotos aus mehreren Winkeln, Zeugenangaben und gegebenenfalls Kostenvoranschläge. Sichern Sie Nachrichtenverläufe mit dem Vermieter und bewahren Sie alle Quittungen auf.
- Fotos und Datum: Machen Sie sofort Fotos und notieren Sie Zeitpunkt und Umstände.
- Zeugenschaft und Belege: Namen von Zeugen und Rechnungen/Offerten sammeln.
- Kommunikation: Schriftliche Meldungen an den Vermieter aufbewahren.
Vorbeugung und Versicherung
Prüfen Sie im Mietvertrag, welche Kleinreparaturen Sie übernehmen müssen und ob Glasschäden speziell geregelt sind. Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherungen decken je nach Police Glasschäden, sodass sich ein Blick in die Police lohnt. Tauschen Sie sich im Zweifel früh mit dem Vermieter aus, um eine kostengünstige Lösung zu finden.
FAQ
- Wer trägt die Kosten, wenn ein Besuch die Scheibe zerbricht?
- Wenn ein Besuch die Scheibe schuldhaft beschädigt, haftet in der Regel der Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung; der Mieter kann dafür in Anspruch genommen werden, wenn die Person nicht ersichtlich ist.
- Kann der Vermieter die Kosten von der Kaution abziehen?
- Ja, der Vermieter kann berechtigte Ersatzansprüche mit der Hinterlegung oder Kaution verrechnen, sofern die Forderung begründet ist und nicht unter normale Abnutzung fällt.
- Muss ich zuerst die Polizei rufen?
- Bei Vandalismus oder wenn Dritte involviert sind, kann eine Anzeige sinnvoll sein; bei einfachem Alltagsbruch genügt meist die Meldung an den Vermieter und die Dokumentation.
Anleitung
- Schaden schriftlich melden: Informieren Sie Ihren Vermieter per E-Mail oder eingeschriebenem Brief mit Foto.
- Beweise sammeln: Fotos, Datum und mögliche Zeugen dokumentieren.
- Kostenvoranschlag einholen: Lassen Sie die Reparaturkosten schätzen und legen Sie das Angebot vor.
- Fristen setzen und einhalten: Geben Sie klare Fristen für Reparatur oder Antwort und dokumentieren Sie deren Einhaltung.
- Schlichtung nutzen: Kommt keine Einigung zustande, leiten Sie eine Schlichtung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde ein.
