Mieterschutz bei Eigenbedarf in der Schweiz
Was bedeutet Eigenbedarf?
Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung für sich selber, nahe Familienangehörige oder Nutzer aus seinem Haushalt benötigt. Nicht jede Begründung ist ausreichend; die Kündigung muss nachvollziehbar und schriftlich erfolgen. Als Mieter sollten Sie prüfen, ob die Angaben plausibel sind und ob Alternativen angeboten wurden.[1]
Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur dann rechtswirksam, wenn der Bedarf echt und konkret ist und formale Voraussetzungen eingehalten werden.
- Konkreter Bedarf des Vermieters für eigene Nutzung (need).
- Kündigungsfristen werden eingehalten (deadline).
- Die Kündigung erfolgt nicht aus unzulässigen Motiven wie Schikane (illegal).
Fristen & Widerspruch
Als Mieter haben Sie das Recht, innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist Widerspruch zu erheben und die Kündigung prüfen zu lassen.
- Widerspruch schriftlich einreichen und Frist beachten (file).
- Beweise sammeln: Fotos, Nachrichten, Mietvertrag und Zeugen (evidence).
- Vor Klage: Schlichtung durch die kantonale Schlichtungsstelle prüfen (court).[2]
Was tun bei einer Räumungsandrohung?
Bei einer Räumungsandrohung sollten Sie sofort Fristen prüfen, Beweise sichern und rechtliche Beratung suchen. Oft ist die Einschaltung der Schlichtungsstelle der erste Schritt, bevor ein Gerichtsverfahren beginnt.
Häufige Fragen
- Kann der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
- Ja, wenn der Bedarf echt ist, die Kündigung schriftlich begründet wird und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind.
- Was kann ich gegen die Kündigung tun?
- Sich wehren: Widerspruch einlegen, Beweise sammeln, Schlichtungsstelle kontaktieren und notfalls Klage erheben.
- Muss ich sofort ausziehen?
- Nein. Die Kündigungsfristen gelten; bei drohender Räumung sind rechtliche Schritte und eine Schlichtung möglich.
Anleitung
- Prüfen Sie die Kündigung schriftlich auf Form und Begründung (notice).
- Sammeln Sie Beweise: Fotos, Nachrichten und Zeugenangaben (evidence).
- Beachten Sie Fristen und legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein (deadline).
- Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten (contact).
- Wenn nötig: Klage einreichen und Gerichtsverfahren folgen (court).
Hilfe und Unterstützung
- [1] Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 253–274g
- [2] Schlichtungsstelle Mietangelegenheiten Kanton Zürich