Mietrecht Schweiz: Leckage & Schimmel vermeiden
Als Mieter in der Schweiz sind Sie oft die erste Person, die Leckagen oder Schimmel bemerkt. Dieses Praxisleitfaden erklärt verständlich, welche Verantwortung Vermieter und Mieter tragen, wie Sie Schäden richtig dokumentieren und welche Fristen zu beachten sind. Erfahren Sie, wann Sie sofort handeln sollten, wie Sie rechtssichere Meldungen verfassen und welche Schritte zur Schlichtung möglich sind. Ziel ist, dass Sie konkret wissen, wie Sie Ihre Wohnung schützen, Mietzinsfragen klären und Konflikte vermeiden oder effizient lösen.
Wer zahlt was? Zuständigkeiten kurz erklärt
Grundsätzlich ist der Vermieter für grössere Unterhaltsarbeiten und die Wiederherstellung der Wohnqualität verantwortlich; kleinere Reparaturen können gemäss Mietvertrag dem Mieter übertragen werden. Die gesetzliche Grundlage liegt im Obligationenrecht für Mietverhältnisse[1]. Prüfen Sie den Mietvertrag und dokumentieren Sie Schäden sofort.
Sofort handeln: Melden und dokumentieren
- Sofort handeln: Wasser stoppen, elektrische Risiken vermeiden und akute Gefahren beseitigen.
- Dokumentieren: Fotos, Datum, Uhrzeit und eine kurze Fehlerbeschreibung festhalten.
- Schriftlich melden: Vermieter oder Hausverwaltung per E-Mail oder Einschreiben informieren.
- Kleine Sofortreparaturen: Kosten bis zur vereinbarten Grenze tragen Mieter oft selbst.
- Mietzinsfragen: Bei erheblichen Mängeln kann eine Mietzinsreduktion geprüft werden.
Wenn der Vermieter nicht reagiert
Setzen Sie dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und kündigen Sie mögliche Schritte an (Reparaturauftrag durch Dritte, Mietzinsherabsetzung oder Schlichtung). Wird nicht reagiert, ist der Gang zur kantonalen Schlichtungsbehörde oft gesetzlich vorgeschrieben, bevor ein Gericht angerufen werden kann[2].
Praktische Rechte und Optionen
- Frist setzen: Klaren Termin nennen, z. B. 10–14 Tage, je nach Schwere.
- Schlichtung: Vor Gericht ist in vielen Kantonen eine Schlichtung erforderlich.
- Mietzinsreduktion: Dokumentierte Mängel können eine Reduktion rechtfertigen.
- Ersatzvornahme: Bei Untätigkeit kann eine Reparatur durch Dritte möglich sein und Kosten zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
- Wer zahlt die Beseitigung von Schimmel?
- Normalerweise trägt der Vermieter die Kosten, wenn der Schimmel nicht durch unsachgemässes Lüften oder Verhalten des Mieters verursacht wurde.
- Kann ich den Mietzins zurückbehalten?
- Ein Zurückbehalt ist nur bei berechtigten und gut dokumentierten Mängeln möglich; vorher Fristen setzen und rechtliche Schritte prüfen.
- Muss ich zuerst die Schlichtungsbehörde anrufen?
- In vielen Kantonen ist eine Schlichtungsforderung vor Gericht erforderlich; prüfen Sie die kantonalen Regeln.
Anleitung
- Gefahr bannen: Bei akuten Wasser- oder Stromrisiken sofort Massnahmen treffen.
- Beweismaterial sammeln: Fotos, Datum, Zeugen und Quittungen sichern.
- Vermieter schriftlich informieren: E-Mail oder Einschreiben mit Fristangabe senden.
- Reparatur nachfassen: Bei Untätigkeit Ersatzvornahme prüfen und Kosten dokumentieren.
- Schlichtung einleiten: Kantonal zuständige Stelle kontaktieren, falls keine Einigung erzielt wird.
- Letzter Schritt: Gerichtliche Schritte nur nach erfolgloser Schlichtung prüfen.
Wesentliche Hinweise
- Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren: Keine Aussage ohne Beweis ist meist wirkungslos.
- Fristen beachten: Verpassen Sie keine gesetzlich relevanten Termine.
- Suchen Sie frühzeitig Beratung, z. B. Mieterverbände oder kantonale Stellen.
