Räumungsaufschub für Mieter in der Schweiz
Viele Mieter in der Schweiz fragen sich, ob der Vermieter einen Aufschub der Räumung beantragen darf und unter welchen Bedingungen das möglich ist. In diesem Text erklären wir in klarer Sprache, welche Gründe ein Vermieter vorbringen kann, welche Fristen gelten, welche formalen Schritte nötig sind und welche Verteidigungsmöglichkeiten Mietende haben. Sie erhalten praktische Hinweise zur Dokumentation, zum Kontakt mit der Schlichtungsbehörde und zum weiteren Vorgehen, damit Sie Ihre Rechte als Mieter verstehen und Fristen nicht verpassen. Wenn Sie konkrete Schritte planen, finden Sie am Ende Links zu offiziellen Behörden und Vorlagen.
Was ist ein Aufschub der Räumung?
Ein Aufschub der Räumung bedeutet, dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Räumung zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt werden kann, etwa weil der Vermieter zusätzliche Zeit benötigt oder weil ein Gericht oder eine Behörde dies anordnet. Die gesetzlichen Grundlagen regeln, unter welchen Voraussetzungen Aufschub möglich ist und welche Fristen gelten.[1]
Wann kann der Vermieter Aufschub beantragen?
Vermieter können aus verschiedenen Gründen Aufschub suchen. Häufige Fälle sind laufende Verhandlungen, Zahlungsvereinbarungen oder Verzögerungen bei der Zwangsvollstreckung. Ein Aufschub ist keine automatische Verschiebung; er muss begründet und gegebenenfalls gerichtlich oder behördlich angeordnet werden.
- Mietrückstände (rent) und offene Zahlungen, über deren Begleichung verhandelt wird.
- Anträge wegen kurzfristiger Zahlungspläne oder weil Fristen zur Überprüfung einer Lösung eingeräumt werden müssen.
- Wenn ein gerichtliches Verfahren läuft oder ein Rekurs hängig ist und die Vollstreckung ausgesetzt werden soll.
- Bei laufender Vermittlung durch die Schlichtungsbehörde oder wenn eine formale Schlichtung noch aussteht.
Welche Rechte haben Mieter?
Mieter haben das Recht auf Verlaufsinformationen, auf die Einsicht in Zustellnachweise und auf Verteidigung vor Gericht. In vielen Kantonen ist die Schlichtung eine vorgängige Voraussetzung, bevor gerichtlich vollstreckt werden kann. Wenden Sie sich frühzeitig an die Schlichtungsbehörde, um Fristen einzuhalten und formelle Schritte zu klären.[2]
Häufige Fragen
- Darf der Vermieter einfach Aufschub verlangen?
- Nein, ein einfacher Wunsch reicht meist nicht; Aufschub muss begründet und von der zuständigen Behörde oder dem Gericht geprüft werden.
- Welche Fristen gelten für die Reaktion als Mieter?
- Fristen variieren; prüfen Sie Zustellnachweise und befolgen Sie die Fristen in der Räumungs- oder Gerichtsvollstreckungsankündigung genau.
- Kann ich gegen einen Aufschubbescheid vorgehen?
- Ja, unter Umständen sind Rechtsmittel möglich; holen Sie rechtliche Beratung ein und prüfen Sie, ob ein Rekurs oder Einsprache sinnvoll ist.
Anleitung
- Prüfen Sie sofort die Frist und den Zustellnachweis der Räumungsankündigung.
- Sammeln Sie Belege: Zahlungsbelege, Schriftverkehr und Zeugenangaben dokumentieren.
- Kontaktieren Sie die Schlichtungsbehörde und vereinbaren Sie einen Termin zur Schlichtung.
- Erwägen Sie rechtliche Beratung, falls ein gerichtliches Verfahren droht oder bereits läuft.
Hilfe und Support / Ressourcen
- Obligationenrecht (OR) — fedlex.admin.ch
- Allgemeine Informationen zu Verfahrensregeln — fedlex.admin.ch
- Schlichtungsbehörde Mietwesen (Kanton Zürich)
