Eigenbedarf: Mieterrechte in der Schweiz

Kündigung durch Vermieter, Kündigungsschutz & Räumung 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025

Als Mieter in der Schweiz ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie bei einer Eigenbedarfskündigung haben. Viele Mieter fragen sich, ob der Vermieter einfach kündigen darf, welche Fristen gelten und wann Kündigungsschutz greift. Dieser Artikel erklärt in verständlicher Sprache, was Eigenbedarf bedeutet, welche formellen Anforderungen Vermieter erfüllen müssen und welche Schritte Ihnen offenstehen — von Einspruch bei der Schlichtungsbehörde bis zu möglichen Verzögerungen oder Entschädigungen. Die Informationen helfen Ihnen, Fristen einzuhalten, Beweismittel zu sammeln und bei Bedarf rechtzeitig Unterstützung zu suchen. Ziel ist, dass Sie als Mieter selbstbewusst und informiert reagieren können, ohne juristische Vorkenntnisse. Wir zeigen auch, welche Belege wichtig sind, wie Verhandlungen mit dem Vermieter verlaufen können und wann Sie rechtliche Hilfe brauchen.

Was bedeutet Eigenbedarf?

Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Die rechtliche Grundlage finden Sie im Obligationenrecht; ob und wie eine Kündigung zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen ab.[1]

Eigenbedarf muss nachvollziehbar begründet sein.

Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig?

  • Formelle Anforderungen: Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund angeben.
  • Fristen beachten: Gesetzliche und vertragliche Kündigungsfristen sind einzuhalten.
  • Missbrauchsschutz: Kündigungen dürfen nicht aus Rache oder zur Umgehung von Rechten ausgesprochen werden.
Bewahren Sie die Kündigung und alle Belege sorgfältig auf.

Was können Mieter tun?

Prüfen Sie die Kündigung genau: Datum, Begründung und ob die Fristen korrekt angegeben sind. Suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter und fordern Sie, falls nötig, schriftliche Erläuterungen. Reichen Sie bei Zweifeln Einsprache oder eine Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein; in vielen Kantonen ist die Schlichtung eine vorgeschriebene Stufe vor gerichtlichen Schritten.[2]

Dokumentation erhöht Ihre Chancen bei der Schlichtungsbehörde.

Praktische Schritte für Mieter

  • Belege sammeln: Schriftverkehr, Fotos und Zeugen notieren.
  • Kontakt aufnehmen: Klären Sie den Grund schriftlich mit dem Vermieter.
  • Fristwahrung: Reichen Sie Einsprache oder ein Schlichtungsgesuch fristgerecht ein.
Reichen Sie Einsprache frühzeitig ein, um Fristen nicht zu versäumen.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich, wenn der Vermieter den Bedarf glaubhaft macht und keine missbräuchlichen Motive vorliegen.
Welche Fristen gelten?
Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen; prüfen Sie Ihren Vertrag und handeln Sie rechtzeitig.
Was ist die Schlichtungsbehörde?
Die Schlichtungsbehörde ist oft die erste Instanz für Mietstreitigkeiten, wo Sie Einsprache einreichen und eine gütliche Einigung suchen können.[2]

Anleitung

  1. Prüfen Sie Kündigung, Datum und angegebenen Grund.
  2. Kontaktieren Sie den Vermieter schriftlich und verlangen Sie Erläuterungen.
  3. Reichen Sie gegebenenfalls Einsprache bei der Schlichtungsbehörde ein.
  4. Sammeln Sie Fotos, Schriftverkehr und Zeugen als Beweismittel.
  5. Erwägen Sie rechtliche Schritte, wenn die Schlichtung scheitert.
Klären Sie zunächst alle Fakten, bevor Sie gerichtliche Schritte erwägen.

Kernaussagen

  • Eigenbedarf ist zulässig, aber an Bedingungen gebunden.
  • Fristen und Formalien sind entscheidend für den Erfolg.
  • Die Schlichtungsbehörde ist oft der erste sinnvolle Schritt.

Hilfe und Unterstützung


  1. [1] Obligationenrecht (OR) - Fedlex
  2. [2] Zivilprozessordnung (ZPO) - Fedlex
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.