Kleiner Unterhalt für Mieter in der Schweiz
Viele Mieter in der Schweiz stehen vor Fragen zum kleinen Unterhalt: Wer bezahlt Ersatzlampen, verstopfte Abflüsse oder fehlende Dichtungen? Dieses praxisnahe Ratgebertext erklärt Ihre Mieterrechte Schritt für Schritt, welche Pflichten der Vermieter übernimmt und welche kleinen Reparaturen Sie selbst leisten müssen. Sie lesen konkrete Hinweise zu Meldungspflichten, Fristen, Mietzinsminderung und zum Vorgehen bei verweigerten Reparaturen. Die Sprache ist bewusst einfach, damit auch nicht juristisch geschulte Leserinnen und Leser in der Schweiz schnell entscheiden können, wann Sie handeln, wie Sie dokumentieren und wann die Schlichtungsbehörde eingeschaltet werden sollte. Konkrete Beispiele helfen zu erkennen, ob ein Mangel «kleiner Unterhalt» ist oder eine grössere Reparatur, die dem Vermieter obliegt. Am Ende finden Sie Schritte, Musterformulierungen und Hinweise zu offiziellen Formularen.
Was ist «kleiner Unterhalt»?
Unter «kleinem Unterhalt» versteht man einfache, wiederkehrende Arbeiten, die dazu dienen, die Wohnung in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Rechtsgrundlagen finden sich im Schweizerischen Obligationenrecht und in der Praxis der Mietgerichte.[1]
Typische Arbeiten
- Ersatz von Glühbirnen und Leuchtmitteln.
- Reinigung und Freimachen von Abflüssen.
- Austausch von Dichtungen an Wasserhähnen.
- Kleinere Ausbesserungen an Wänden (Ausbesserungsstellen).
Wer zahlt was?
Ob Mieter oder Vermieter zahlt, hängt von Art und Ursache des Mangels ab: Normale Abnutzung oder kleinere Instandsetzungen werden oft Mieter zugerechnet, strukturelle Schäden und grössere Reparaturen dem Vermieter. Bei erheblichen Mängeln können Sie eine Mietzinsminderung geltend machen.
- Mietzinsminderung möglich bei anhaltenden Mängeln.
- Grosse Reparaturen trägt in der Regel der Vermieter.
- Kleine Verbrauchsmaterialien wie Glühbirnen werden oft vom Mieter ersetzt, sofern nicht anders im Vertrag geregelt.
Praktisches Vorgehen
Melden Sie Mängel umgehend schriftlich, dokumentieren Sie Fotos und Zeitpunkte und setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung. Reagiert der Vermieter nicht, kann die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten eingeschaltet werden.[2]
Häufige Fragen
- Wer zahlt den kleinen Unterhalt?
- In der Regel zahlt der Mieter kleinere Unterhaltsarbeiten; grössere Reparaturen sind Sache des Vermieters.
- Kann ich die Miete kürzen, wenn nicht repariert wird?
- Ja, bei erheblichen und dauerhaften Mängeln ist eine Mietzinsminderung möglich. Dokumentieren Sie Schäden und setzen Sie dem Vermieter eine Frist.
- Was mache ich, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Beantragen Sie eine Schlichtung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde und legen Sie Dokumentation und Fristsetzungen vor.
Anleitung
- Dokumentieren: Machen Sie Fotos, notieren Sie Datum und Beschreibung des Mangels.
- Vermieter kontaktieren: Informieren Sie ihn schriftlich und nennen Sie eine Behebungsfrist.
- Frist setzen: Geben Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage) zur Mängelbehebung an.
- Wenn keine Reaktion: Reichen Sie eine Schlichtung ein und fügen Sie Ihre Unterlagen bei.[2]
Hilfe und Unterstützung
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR) - Gesetzestext
- Zivilprozessordnung (ZPO) - Schlichtungsverfahren