Mieterrechte bei Besichtigungen in der Schweiz

Privatsphäre & Zutrittsrechte (Besichtigungen, Schloss) 3 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025

Als Mieter in der Schweiz kann es vorkommen, dass der Vermieter Besichtigungen ankündigt, weil die Wohnung wiedervermietet oder verkauft werden soll. Dieses Praxispapier erklärt verständlich, welche Zutrittsrechte Vermieter haben, welche Vorankündigungsfristen gelten und wie Sie als Mieter Ihre Privatsphäre schützen können. Sie erfahren, welche Unterlagen und Fotos nützlich sind, wie Sie Termine ablehnen oder verschieben und wann eine Zustimmung nötig sein kann. Zudem beschreibe ich, wie Sie Dokumentation sammeln und bei Problemen die zuständige Schlichtungsstelle kontaktieren. Ziel ist es, dass Sie sicher, informiert und handlungsfähig bleiben, ohne rechtliche Fachsprache vorauszusetzen.

Was sind Ihre Rechte als Mieter?

Grundsätzlich hat der Vermieter ein Interesse an Besichtigungen, etwa bei Wiedervermietung oder Verkauf. Gleichzeitig schützt das Schweizer Mietrecht Ihre Privatsphäre und Wohnsphäre; praktische und gesetzliche Details finden Sie auf dem offiziellen Portal der Gesetzgebung.[1] Zutritt darf in der Regel nur nach Ankündigung und mit einem vernünftigen Grund verlangt werden.

In den meisten Fällen sind Besichtigungen mit Vorankündigung durchzuführen.

Vorankündigung und Fristen

Vermieter müssen Termine rechtzeitig ankündigen und dürfen keine unangemessenen Zeiten fordern. Gibt es vertragliche Vereinbarungen zur Kündigungsfrist oder Besichtigungszeiten, gelten diese zusätzlich.

  • Mindestens angemessene Vorankündigungsfrist für Termine einhalten.
  • Zutritt nur zu vereinbarten Terminen und in angemessenen Zeitfenstern erlauben.
  • Bei Verkauf: Besichtigungen dürfen nicht stören oder unzumutbar häufig stattfinden.

Praktische Schritte für Mieter

Wichtig ist die systematische Dokumentation jeder Besichtigung: Datum, Uhrzeit, teilnehmende Personen und eventuell Fotos oder kurze Notizen. Das hilft bei späteren Auseinandersetzungen und bei der Erinnerung an Absprachen.

Bewahren Sie Fotos und Nachrichten systematisch auf.
  • Dokumentation führen: Fotos, Datum, Namen und kurze Notizen zu jeder Besichtigung.
  • Terminvorschläge machen oder ablehnen und alternative Zeiten vorschlagen.
  • Bei Unstimmigkeiten die Schlichtungsstelle kontaktieren und Beratung einholen.[2]

Wenn Sie Besichtigungen verweigern wollen

Eine generelle Verweigerung ist nur in besonderen Fällen zulässig, zum Beispiel bei berechtigtem Schutz der Privatsphäre oder Krankheit. Ablehnungen sollten sachlich begründet und nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Bleiben Sie höflich, klar und bieten Sie Alternativtermine an.

Schriftliche Ablehnungen mit Begründung sind hilfreich für die eigene Dokumentation.

Was tun bei Problemen?

Versuchen Sie zuerst das Gespräch mit dem Vermieter oder der Verwaltung. Falls dies nicht hilft, sammeln Sie Beweise und wenden sich an die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten oder eine Mietberatungsstelle. Dort kann oft ohne Gericht entschieden werden.

Häufige Fragen

Muss ich Besichtigungen immer erlauben?
Nein. Besichtigungen müssen angemessen angekündigt werden; eine generelle Verweigerung ist nur in besonderen Situationen gerechtfertigt.
Wie viel Vorankündigungszeit ist üblich?
Das Gesetz schreibt keine einheitliche Frist vor; üblich sind jedoch mindestens einige Tage Vorlauf, je nach Situation.
Darf der Vermieter ohne mich die Wohnung betreten?
Nein. Zutritt ohne Vereinbarung ist nur in Notfällen zulässig.
Wohin kann ich mich wenden, wenn es Streit gibt?
Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten oder eine örtliche Mietberatung.

Anleitung

  1. Prüfen Sie die Ankündigung auf Datum, Uhrzeit und Grund der Besichtigung.
  2. Führen Sie eine kurze Dokumentation mit Datum, Namen und Fotos.
  3. Schlagen Sie alternative Termine vor, wenn die vorgeschlagenen Zeiten unpassend sind.
  4. Bestätigen oder lehnen Sie Termine schriftlich per E-Mail oder Nachricht.
  5. Kontaktieren Sie die Schlichtungsstelle oder Mietberatung bei anhaltenden Problemen.
  6. Wenn nötig, sammeln Sie Unterlagen für ein mögliches Verfahren vor Gericht.

Wesentliche Hinweise

  • Gute Dokumentation reduziert Konflikte und erhöht Ihre Handlungsfähigkeit.
  • Respektieren Sie Privatsphäre und verlangen Sie dies auch vom Vermieter.

Hilfe und Unterstützung / Ressourcen

  • Offizielle Gesetzesausgabe: Schweizerisches Obligationenrecht (CO) auf fedlex.admin.ch
  • Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Kanton Zürich

  1. [1] Fedlex — Schweizerisches Obligationenrecht (CO)
  2. [2] Kanton Zürich — Schlichtungsstelle Mietangelegenheiten
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.