Zulässige Kautionsabzüge für Mietende in der Schweiz

Kaution & Mietkautionskonto 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 11. September 2025

Mietende in der Schweiz fragen sich oft, welche Abzüge vom Mietkautionskonto rechtlich zulässig sind. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, welche Schäden der Vermieter geltend machen darf, welche Belege Sie als Mieterin oder Mieter sammeln sollten und welche Fristen bei Rückgabe und Einrede gelten. Sie erhalten verständliche Tipps zur Dokumentation, Hinweise zum Ablauf bei Streit und konkrete Schritte, wenn sich die Parteien nicht einig werden. Ziel ist, Ihre Rechte zu stärken und gleichzeitig faire Ansprüche zu respektieren.

Was sind zulässige Abzüge?

Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Kaution nur für berechtigte Forderungen verwenden, etwa für Reparaturen, ausstehende Mietzinsen oder Reinigung, wenn der Zustand über normale Abnutzung hinausgeht. Normale Abnutzung, wie leichtes Teppichverschleiß, ist nicht erstattungsfähig. Dokumentieren Sie den Wohnungszustand beim Ein- und Auszug mit Fotos und Übergabeprotokoll.

Bewahren Sie Fotos und Quittungen mindestens ein Jahr nach Auszug auf.

Typische erlaubte Abzüge

  • Reparaturkosten für vom Mieter verursachte Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen.
  • Offene Mietzinszahlungen oder Nebenkosten, die vertraglich geschuldet sind.
  • Spezielle Reinigungs- oder Schadensanierungskosten, wenn die Wohnung ungewöhnlich verschmutzt zurückgegeben wurde.

Belege und Nachweise

Der Vermieter muss seine Forderungen belegen. Als Mieter sammeln Sie Belege wie Rechnungen, Quittungen, Fotos und das Übergabeprotokoll. Ohne detaillierten Nachweis ist ein pauschaler Abzug schwieriger durchsetzbar.

Dokumentation erhöht deutlich Ihre Chancen, unberechtigte Abzüge zu verhindern.

Fristen und Einreden

Nach Rückgabe der Wohnung sollten Vermieter Ihre Forderungen zeitnah und begründet mitteilen. Als Mieter haben Sie das Recht, Einrede zu erheben und um detaillierte Rechnungen zu bitten. In vielen Kantonen ist vor einer Klage die Schlichtungsbehörde zuständig.

Reagieren Sie schriftlich auf Forderungen, sonst können Fristen verstreichen.
  • Frist setzen: Fordern Sie innerhalb von 10–30 Tagen detaillierte Belege an, je nach Situation.
  • Beweissicherung: Legen Sie Fotos, Zeugenangaben und das Übergabeprotokoll vor.
  • Schlichtung: Prüfen Sie die zuständige Schlichtungsstelle Ihres Kantons, bevor Sie klagen.

Häufige Fehler vermeiden

Pauschale Abzüge ohne Aufschlüsselung, fehlende Rechnungen oder das Ignorieren von Fristen sind häufige Probleme. Wenn Vermieter Reparaturen ohne Kostenvoranschlag durchführen lassen, verlangen Sie eine detaillierte Rechnung mit Arbeitszeit und Materialaufstellung.

Ohne klare Rechnung ist ein Abzug rechtlich schwerer zu halten.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob ein Abzug zulässig ist?
Im Streitfall beurteilt zuerst die kantonale Schlichtungsbehörde die Forderung; bei weiterer Uneinigkeit entscheiden Gerichte.
Kann die Kaution für normale Abnutzung verwendet werden?
Nein, normale Abnutzung gehört in der Regel zum Mietgebrauch und ist nicht abzugspflichtig.
Was tun, wenn der Vermieter ohne Rechnung abzieht?
Fordern Sie schriftlich eine detaillierte Aufschlüsselung und reichen Sie bei Bedarf eine Schlichtung ein.

Anleitung

  1. Fotos machen: Dokumentieren Sie den Zustand beim Einzug und Auszug umfassend.
  2. Protokoll erstellen: Halten Sie Übergaben schriftlich fest und lassen Sie beide Parteien unterschreiben.
  3. Forderung prüfen: Fordern Sie vom Vermieter eine detaillierte Rechnung bei Abzügen.
  4. Schlichtung einleiten: Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsbehörde, wenn keine Einigung möglich ist.[1]

Hilfe und Unterstützung


  1. [1] Schweizerisches Obligationenrecht (OR) – fedlex.admin.ch
  2. [2] Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) – fedlex.admin.ch
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Schweiz

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.