Vermieter: Wartelisten & Bewerbung? Mietrecht Schweiz
Viele Mieter in der Schweiz fragen sich, ob Vermieter Wartelisten führen oder Bewerbungsunterlagen verlangen dürfen. Dieser Text erklärt Ihre Rechte als Mieter klar und praxisnah: welche Daten zulässig sind, wie lange Listen gespeichert werden dürfen, welche Pflichten Vermieter haben und welche Schritte Sie ergreifen können, wenn Sie sich benachteiligt fühlen. Außerdem zeigen wir, wann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden sollte und welche gesetzlichen Grundlagen gelten. Die Sprache bleibt einfach und verständlich, damit Sie als Mieter in der Schweiz wissen, welche Informationen Sie herausgeben müssen und wie Sie sich schützen können.
Was bedeutet eine Warteliste?
Eine Warteliste ist eine Sammlung von Bewerbungen oder Interessenten, die ein Vermieter für eine freie Wohnung führt. Wartelisten dienen oft zur Auswahl bei knappen Wohnungen; sie sind jedoch kein automatisches Vertragsangebot und geben allein keinen Anspruch auf einen Mietvertrag. Wichtig ist, welche Kriterien der Vermieter verwendet und ob diese transparent und nicht diskriminierend sind.
Welche Daten darf der Vermieter verlangen?
Vermieter dürfen in der Regel Angaben verlangen, die zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nötig sind, etwa Einkommen, Referenzen oder frühere Vermieterkontakte. Gesundheitsdaten oder politische Meinungen sind unzulässig. Fragen zur Persönlichkeit müssen sachlich begründet sein. Achten Sie auf unnötige Datensammlungen und fordern Sie bei Bedarf Löschung oder Einschränkung der Speicherung.
- Relevante Unterlagen: Einkommensnachweis, Referenzen, Mieterselbstauskunft.
- Unzulässige Daten: Gesundheits- oder Religionsangaben sind meist verboten.
- Transparenz: Bitten Sie um schriftliche Auskunft, welche Kriterien angewendet werden.
Wie lange dürfen Listen gespeichert werden?
Speicherdauer muss verhältnismässig sein. Daten, die für eine konkrete Platzvergabe gesammelt wurden, dürfen nach Abschluss oder wenn Sie widersprechen, nicht dauerhaft ohne Rechtfertigung bleiben. Beim Datenschutz hilft die kantonale Aufsichtsbehörde, wenn Vermieter Daten unbefristet speichern.
Relevante Rechtsgrundlagen
Die Regeln zu Mietverträgen und Pflichten finden sich im Obligationenrecht; für Verfahrensfragen vor einer Behörde gilt das Zivilprozessrecht. Bei Konflikten ist meist zuerst die Schlichtungsstelle zuständig.[1][2]
Praktische Schritte für Mieter
Wenn Sie vermuten, dass eine Warteliste unrechtmässig oder diskriminierend verwaltet wird, gehen Sie strukturiert vor. Dokumentieren Sie Kommunikation, verlangen Sie Auskunft über gespeicherte Daten und Fristen, und prüfen Sie die Möglichkeit einer formellen Beschwerde bei der Schlichtungsstelle.
- Sammeln Sie alle Unterlagen und Nachrichten zur Bewerbung oder Warteliste.
- Beachten Sie Fristen für Antworten oder Widersprüche gegenüber dem Vermieter.
- Fordern Sie schriftliche Auskunft über gespeicherte Daten und Löschfristen.
- Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsstelle, wenn Gespräche mit dem Vermieter nichts bringen.
- Erwägen Sie rechtliche Schritte, wenn Diskriminierung oder Datenschutzverletzungen vorliegen.
FAQ
- Darf ein Vermieter eine Warteliste führen?
- Ja, grundsätzlich darf er Listen führen, solange die Auswahlkriterien sachlich und nicht diskriminierend sind und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
- Kann ich Auskunft über meine gespeicherten Daten verlangen?
- Ja, Sie haben das Recht, zu erfahren, welche Daten gespeichert sind, zu welchem Zweck und wie lange sie aufbewahrt werden.
- Muss ich auf eine Warteliste etwas bezahlen?
- Nein, Vorauszahlungen für eine Platzierung auf einer Warteliste sind in der Regel unüblich und sollten kritisch hinterfragt werden.
Anleitung
- Dokumentieren Sie alle Kontaktpunkte und speichern Sie Angebote, E-Mails und SMS.
- Fordern Sie schriftlich Auskunft über die Kriterien und gespeicherten Daten.
- Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsstelle, um eine Vermittlung zu prüfen.
- Wenn nötig, beantragen Sie bei Gericht die Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- [1] Obligationenrecht (Art. 253–274g) auf fedlex.admin.ch
- [2] Zivilprozessordnung (Schlichtung) auf fedlex.admin.ch
