Fristen bei Leckage & Schimmel für Mieter in der Schweiz
Als Mieter in der Schweiz ist es wichtig zu wissen, welche Fristen bei Leckagen und Schimmel gelten. Dieses Ratgeber erklärt praxisnah, wann Sie Schäden dem Vermieter melden müssen, welche Reparaturen oft Sache des Vermieters sind und welche Fristen für Reaktionen und schriftliche Mitteilungen gelten. Ich beschreibe, wie Sie Beweise sammeln, wie dringende Reparaturen gehandhabt werden und welche Rechte Sie bei ausbleibender Reaktion haben. Die Informationen orientieren sich am schweizerischen Mietrecht[1] und zeigen einfache Schritte, um Fristen einzuhalten, Diskussionen mit dem Vermieter zu führen und gegebenenfalls die Schlichtungsbehörde anzurufen. Lesen Sie weiter für praktische Vorlagen.
Was gilt für Fristen bei Leckage und Schimmel?
Als Mieter müssen Sie beobachtete Leckagen oder Schimmel so rasch wie möglich melden. Der Vermieter ist grundsätzlich für die Wiederherstellung der Mietobjekt-Habitabilität verantwortlich; Fristen für Reaktion oder Reparatur sind aber nicht in allen Fällen identisch und hängen von Dringlichkeit und Ursache ab. In vielen Fällen ist vor einer Klage die Anrufung der Schlichtungsbehörde vorgeschrieben.[2]
In den meisten Fällen gilt: sofort melden, dokumentieren und Fristen setzen.
Was tun bei Leckage oder Schimmel?
- Leckage sofort dem Vermieter melden und Datum sowie Uhrzeit angeben.
- Fotos, Videos und Notizen machen, Datum und Ort dokumentieren.
- Dringende Notmassnahmen (z. B. Wasser abstellen) durchführen oder veranlassen.
- Schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen und Fristbeginn dokumentieren.
- Wenn der Vermieter nicht reagiert, telefonische Erinnerung und schriftliche Mahnung senden.
Bewahren Sie alle Nachrichten, Fotos und Belege geordnet auf.
Häufige Fragen
- Wann muss ich als Mieter eine Leckage melden?
- Sobald Sie Schaden bemerken, melden Sie die Leckage dem Vermieter unverzüglich und dokumentieren Sie Ort, Zeit und Schäden.
- Wer zahlt die Reparatur bei Schimmel?
- Grundsätzlich trägt der Vermieter Kosten für Mängelbeseitigung, ausser der Mieter hat die Ursache durch unsachgemässe Behandlung verschuldet.
- Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Setzen Sie eine schriftliche Frist, dokumentieren Sie die Kommunikation und kontaktieren Sie bei weiterer Untätigkeit die Schlichtungsbehörde.
Anleitung
- Dokumentieren: Machen Sie Fotos, Notizen und speichern Sie alle Mitteilungen mit Datum.
- Schriftlich melden: Beschreiben Sie Schaden, fordern Sie Behebung und setzen Sie eine klare Frist.
- Dringende Massnahmen: Falls nötig, lassen Sie Notmassnahmen durchführen und bewahren Sie Quittungen auf.
- Fristen überwachen: Notieren Sie Eingangs- und Ablaufdaten der gesetzten Fristen.
- Schlichtung einleiten: Reagiert der Vermieter nicht, reichen Sie bei der kantonalen Schlichtungsbehörde eine Beschwerde ein.
Reagieren Sie innerhalb gesetzter Fristen, um Ihre Ansprüche nicht zu riskieren.
Wichtigste Punkte
- Melden Sie Leckage oder Schimmel sofort und dokumentieren Sie alles.
- Der Vermieter ist meist zur Beseitigung verpflichtet, ausser der Mieter hat schuldhaft gehandelt.
- Bei fehlender Reaktion ist die Schlichtungsbehörde die nächste offizielle Anlaufstelle.
