Kurzzeitmiete in der Schweiz: Mieterfehler vermeiden
Rechte und Pflichten bei Kurzzeitmiete
Auch bei kurzfristigen Vermietungen gelten in der Schweiz die allgemeinen Regeln des Mietrechts und des Obligationenrechts; prüfen Sie, ob kantonale oder kommunale Bewilligungen nötig sind. Bei rechtlichen Fragen ist die Grundlage oft das Obligationenrecht, speziell zu Mietverhältnissen und Vertragspflichten.[1]
Häufige Fehler
- Keine Klärung der Bewilligungspflicht für Kurzzeitvermietung.
- Unklare Vereinbarungen im Mietvertrag oder fehlende Zusatzvereinbarungen.
- Keine schriftliche Bestätigung zu Kaution, Rückgabe und Reinigungspflichten.
- Unzureichende Dokumentation von Schäden oder Mängeln beim Ein- und Auszug.
- Fristen für Meldungen oder Reklamationen werden nicht eingehalten.
Was tun bei Konflikten?
Bei Streit mit der Vermieterin oder dem Vermieter lohnt sich frühzeitige Kommunikation und Aufzeichnung aller Absprachen. Falls das Problem nicht gütlich gelöst werden kann, muss in vielen Kantonen zuerst die Schlichtungsstelle angerufen werden, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.[2]
FAQ
- Welche Bewilligungen brauche ich für Kurzzeitvermietung?
- Das hängt vom Kanton und der Gemeinde ab; prüfen Sie kommunale Vorschriften und melden Sie die Vermietung gegebenenfalls an.
- Kann die Vermieterin mir Kurzzeitvermietung verbieten?
- Das kann im Mietvertrag geregelt sein; pauschale Verbote müssen mit Blick auf die vertragliche Vereinbarung und öffentliche Vorschriften beurteilt werden.
- Wohin mit Beschwerden über Schäden oder nicht zurückgezahlte Kaution?
- Dokumentieren Sie Schäden, fordern Sie schriftlich die Rückzahlung und wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle, wenn keine Einigung möglich ist.
Anleitung
- Prüfen Sie zuerst kantonale und kommunale Bewilligungsregeln für Kurzzeitvermietung.
- Halten Sie alle Absprachen schriftlich fest und sichern Sie Belege und Fotos.
- Kontaktieren Sie die Schlichtungsstelle, wenn direkte Verhandlungen scheitern.
- Reichen Sie, falls nötig, eine Klage erst nach erfolgter Schlichtung ein, entsprechend den kantonalen Verfahrensregeln.
