Mieter: Mängelrüge korrekt erheben in der Schweiz
Als Mieter in der Schweiz kann es vorkommen, dass die Wohnung Mängel hat. Eine Mängelrüge richtig zu erheben ist wichtig, damit Reparaturen bezahlt werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben. In diesem Text erklären wir Schritt für Schritt, wann Vermieter oder Mieter für Unterhalt und kleine Reparaturen zuständig sind, wie Sie Mängel schriftlich melden, welche Fristen gelten und welche Beweise Sie sammeln sollten. Die Sprache bleibt praxisnah und ohne komplizierten Juristendeutsch, damit Sie als Mieter schnell handeln können. Am Ende finden Sie auch Hinweise zu Schlichtungsstellen und offiziellen Vorlagen, falls eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist.
Was gilt bei einer Mängelrüge?
Eine Mängelrüge ist die formelle Meldung eines Mangels an den Vermieter. Rechtlich regeln Pflichten des Vermieters und des Mieters das Obligationenrecht (OR)[1]. Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in vertragsgemässem Zustand erhalten; der Mieter muss Mängel umgehend melden und dem Vermieter Zeit zur Behebung geben.
Wer zahlt für Reparaturen?
Ob Vermieter oder Mieter zahlt, hängt von Art und Ursache des Mangels sowie vom Mietvertrag ab. Üblich ist:
- Vermieter: trägt Kosten für grössere oder bauliche Reparaturen (heating, water) und für Schäden, die nicht durch den Mieter verursacht wurden.
- Mieter: kann für vereinbarte Kleinreparaturen aufkommen, wenn dies im Mietvertrag steht; übliche Limits werden im Vertrag oder kantonal geregelt.
- Bei Streit entscheidet oft die Schlichtungsbehörde; behalten Sie alle Belege und Dokumente.
Wie melden Sie Mängel richtig?
Schriftlichkeit ist zentral: Melden Sie den Mangel per Brief oder E-Mail, beschreiben Sie das Problem kurz, nennen Sie das Datum der Entdeckung und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung. Nutzen Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen und notieren Sie Versanddatum und Empfänger.
- Form: Kurz, sachlich, schriftlich mit Fristangabe.
- Beweise: Fotos, Videos, Zeugenaussagen und Rechnungen sammeln.
- Fristen: Setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 10–30 Tage je nach Dringlichkeit) und dokumentieren Sie Reaktionen.
Was tun bei Nichtreaktion des Vermieters?
Wenn der Vermieter nicht reagiert, senden Sie eine letzte Mahnung mit Frist und kündigen Sie mögliche Schritte an (z. B. Mietzinsreduktion oder Beauftragung der Reparatur auf Kosten des Vermieters). Ist keine Einigung möglich, leiten Sie das Schlichtungsverfahren ein; in der Regel ist vor Gericht eine Schlichtung zuständig[2].
Häufige Fragen
- Wer zahlt Kleinreparaturen?
- Oft der Mieter, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist; grössere Reparaturen bezahlt der Vermieter.
- Wie schnell muss ich einen Mangel melden?
- Sofort nach Entdeckung; schriftlich und mit Frist zur Behebung.
- Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Letzte Mahnung senden, Frist setzen, dann Schlichtung einleiten oder Mietzinsreduktion prüfen.
Anleitung
- Dokumentieren Sie den Mangel: Fotos, Datum, Zeugen und alle relevanten Belege.
- Schicken Sie eine schriftliche Mängelrüge an den Vermieter mit klarer Frist zur Behebung.
- Warten Sie die gesetzte Frist ab und sammeln Sie weitere Dokumentation zur Reaktion oder Nichtreaktion.
- Leiten Sie bei Bedarf eine Schlichtung ein oder suchen Sie rechtliche Beratung, falls keine Einigung gelingt.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- Obligationenrecht (OR) — fedlex.admin.ch
- Zivilprozessordnung (ZPO) — fedlex.admin.ch
- Schlichtungsbehörde Kanton Zürich — zh.ch
