Mieterschutz bei Krankheit & Schwangerschaft in der Schweiz
Was tun bei Krankheit oder Schwangerschaft?
Wenn Ihre Lebenssituation durch Krankheit oder Schwangerschaft verändert ist, können praktische Probleme wie Heizungsausfall, Schimmel oder Wasserschäden dringlicher werden. Melden Sie Mängel umgehend schriftlich und dokumentieren Sie alles mit Fotos und Datum, damit Ihre Ansprüche nachvollziehbar sind. In der Regel bleibt der Vermieter für die Behebung von Mängeln zuständig, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung betreffen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist oft zuerst eine Schlichtung vorgesehen [2] und die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Obligationenrecht [1].
- Innert gesetzlicher Fristen dem Vermieter schriftlich mitteilen.
- Fotos und Schadenprotokolle aufbewahren als Beweismittel.
- Kleinreparaturen prüfen: Viele Mietverträge regeln eine Höchstgrenze für vom Mieter zu tragende Kosten.
- Bei andauernden Mängeln eine formelle Mängelrüge mit Frist setzen.
Wer zahlt kleine Reparaturen?
Kleinreparaturen sind oft in Mietverträgen geregelt: Typisch ist eine Grenze pro Schadensfall oder eine Jahresobergrenze. Liegt der Schaden in der Verantwortung des Mieters (z. B. unsachgemässe Nutzung), trägt der Mieter die Kosten. Handelt es sich um altersbedingten Verschleiss oder technische Gebrechen, ist der Vermieter zuständig. Klären Sie unklare Fälle schriftlich mit dem Vermieter und verlangen Sie eine Kostenaufstellung.
FAQ
- Wer übernimmt die Heizungskosten bei Krankheit?
- Die Betriebskosten wie Heizung sind normalerweise vom Mieter zu zahlen, sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt.
- Kann ich wegen einer Schwangerschaft die Miete kürzen?
- Eine Mietzinsreduktion ist nur möglich, wenn ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt; Schwangerschaft an sich ist kein automatischer Grund für Mietreduktion.
- Was mache ich, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Dokumentieren Sie die Mängel, setzen Sie eine schriftliche Frist zur Behebung und wenden Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde, falls keine Reaktion erfolgt [2].
Anleitung
- Schreiben Sie dem Vermieter eine formelle Mängelrüge mit Datum und Frist.
- Sammeln Sie Beweise: Fotos, Zeugenangaben und Rechnungen.
- Suchen Sie Kontakt zur Schlichtungsbehörde Ihres Kantons, wenn der Vermieter nicht reagiert.
- Reichen Sie bei Bedarf nach erfolgloser Schlichtung Klage ein; beachten Sie die formellen Voraussetzungen der ZPO.
